PPWR: Klare Rollen,
klare Pflichten,
effiziente Umsetzung

PPWR-Compliance ist Marktzugangs­voraussetzung. Wir prüfen Ihren Scope, setzen Prioritäten, und erstellen Ihre Roadmap bis 2040.

Was seit 12.08.2026 eingehalten werden muss:

Schwermetalle

Σ Pb + Cd + Hg + Cr⁶⁺ ≤ 100 mg/kg

PFAS-Beschränkung

Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt

DoC + Technische Doku

Voraussetzung für alle Verpackungen

Recyclingfähigkeit

Aktuell im Rahmen der ZSVR-Mindeststandards umzusetzen

Umweltaussagen

Müssen über Mindest­anforderungen hinausgehen

So sieht unsere PPWR-Beratung aus

Wir verbinden Regulatorik mit Ihrer Verpackungsrealität und sorgen für klare Entscheidungen, saubere Umsetzung und ein tragfähiges Nachweis‑Setup.

Betroffenheit & Scope

Basis

Wir klären, was im Scope ist, welche Pflichten aus Ihrer Betroffenheit resultieren und wo schnelles Handeln besonders kritisch ist.

Gap-Analyse

Roadmap

Was fehlt bis zur Konformität 2040 – Stand heute? Erstellung eines Soll-Ist-Vergleichs unter Berücksichtigung aller Prozesse.

Umsetzung & Befähigung

Ergebnis

Übersetzung der Anforderungen in Spezifikationen, Prozesse und Datenflüsse und Integration in Geschäftsmodell & Lieferkette.

Was definiert die PPWR als Verpackung und welche sind betroffen?

Von der Verpackungsverordnung sind nahezu alle Verpackungsarten betroffen, unabhängig davon, ob es sich um Einweg-, Mehrweg, Verbundverpackungen oder andere innovative Materialien handelt. Auch Folien, Klebeband oder Füllmaterial gehören zu den Verpackungsbestandteilen.

Primär­produktions­­verpackungen

Großsack und Kiste mit Getreide und Folie

Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse

Verkaufs­verpackung

Grüne Verpackung und Beutel mit Sonnenblumenkernen

Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen für End­konsumenten

Umverpackung

Sechs grüne Getränkekartons in offener Box

Zusammenstellung mehrerer Verkaufseinheiten

Transport­verpackung

Gestapelte Kartons auf Holzpalette mit Umreifung

Für Handhabung und Transport mehrerer Verkaufs­einheiten

Service-Verpackung

Papiertüte, Burgerbox und Kaffeebecher zum Mitnehmen

Vor Ort befüllte Verpackungen zum Mitnehmen

E-Commerce-Verpackung

Offener Karton mit grünem Paket und Füllmaterial

Verpackungen aus dem elektronischen Handel für End­konsumenten

PPWR-Timeline

Die EU-Verpackungsverordnung wirkt gestaffelt über rund 15 Jahre vom Anwendungsbeginn in 2026 bis ins Jahr 2040. Die wichtigsten Meilensteine im Überblick:

11.05.2025

EU-weites Inkrafttreten der Verpackungsverordnung.

12.02.2026

Veröffentlichung von EU-Leitlinien & FAQs, von Rechtsakten zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen und Design-for-Recycling-Kriterien.

12.08.2026

Anwendungsbeginn

Die ersten Anforderungen müssen umgesetzt sein, z.B. Stoffbeschränkungen wie PFAS-Grenzwerte, Technische Dokumentation und Konformitätserklärung sind Pflicht und können sanktioniert werden.

31.12.2026

Veröffentlichung weiterer Durchführungsrechtsakte durch die Kommission, z.B. zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils oder zur einer harmonisierten Kennzeichnung.

12.02.2027

Gastronomiebetriebe müssen eigene mitgebrachte Behältnisse ohne Zusatzkosten akzeptieren und Mehrwegbehältnisse anbieten.

Zudem werden Berechnungsmethoden zur Verpackungsminimierung veröffentlicht.

01.06.2027

Herstellerregister sind eingerichtet und Verpackungsmassen müssen übermittelt werden.

01.01.2028

Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes mit Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung sowie Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit durch die Kommission.

12.02.2028

Tee-/Kaffeebeutel und Obst-/Gemüse-Sticker müssen kompostierbar sein.

Außerdem müssen Verpackungen wie biologisch abbaubarer Kunststoffpolymere stofflich recycelbar sein.

12.08.2028

Alle Verpackungen müssen mit den entsprechenden Piktogrammen zur korrekten Sortierung gekennzeichnet sein (außer Transportverpackungen und Pfandsysteme).

12.08.2029

Einführung einer Pflicht zur Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen. Bereitstellung weiterer Informationen via QR-Code oder anderen digitalen Datenträger.

2030

Verbot bestimmter Einweg-Verpackungsformate, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, Leerraumbegrenzungen, Recyclingfähigkeitsanforderungen, Berechnung der Erreichung der Wiederverwendungsziele, etc.

2035

Verpackungen müssen in großem Maßstab recyclingfähig sein. Die Bewertung erfolgt auf Basis des tatsächlich recycelten Materials.

2040

Höhere Mindestrezyklatanteile:

  • 50 % bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungenund kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen
  • 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und anderen Kunststoffverpackungen

Höhere Wiederverwendungsquoten:

  • 70 % für Transport
  • 40 % für Getränke

Die große Herausforderung der PPWR: Kontinuierliche Updates

Wir stehen als Partner an Ihrer Seite und halten Sie auf dem Laufenden

Für viele Bereiche der PPWR werden die konkreten Anforderungen erst noch durch delegierte Rechtsakte definiert. Dies sorgt nicht nur immer wieder für Unsicherheiten, sondern auch für den Bedarf, neue Rechtsakte kontinuierlich zu verfolgen und umzusetzen.

Im Rahmen unserer Beratungsprojekte übernehmen wir diese Aufgabe und informieren Sie zu relevanten Änderungen sowie resultierenden Handlungserfordernissen.

Onepager zum Download

Alle Leistungs­details übersichtlich für Sie auf einer Seite. Laden Sie den aktuelle Onepager als PDF-Download und bleiben Sie informiert.

Häufig gestellte Fragen zur PPWR
und unserer Beratung

Die PPWR ist die EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ist grundsätzlich ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Einzelne Anforderungen haben eigene Übergangs- oder Stichtagsregelungen. Für Unternehmen bedeutet das: Betroffenheit, Daten, Verpackungsportfolio und Nachweise sollten frühzeitig vorbereitet werden.

Betroffen sein können unter anderem Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen, herstellen, importieren oder vertreiben. Entscheidend sind die konkrete Rolle in der Lieferkette, das Land des Inverkehrbringens, die Verpackungsarten und die jeweiligen Produkt- und Vertriebsszenarien. Eine belastbare PPWR-Betroffenheitsanalyse beginnt deshalb mit einem strukturierten Scope über Portfolio und Märkte.

Rollen im Sinne der PPWR sind Erzeuger, Hersteller, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber, Verbraucher und Endabnehmer. Dabei schließen sich die Rollen nicht gegenseitig aus. Lassen Sie sich gerne zu Ihrer konkreten Betroffenheit beraten.

Die PPWR ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung. Sie legt europaweit Anforderungen an Verpackungen fest – etwa zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Kennzeichnung und Verpackungsminimierung.

Das VerpackDG ist das ergänzende deutsche Durchführungsgesetz. Es ersetzt ab dem 12. August 2026 das bisherige VerpackG und regelt vor allem nationale Zuständigkeiten, Registrierung, Systembeteiligung, Vollzug und Sanktionen.

Kurz gesagt: Die PPWR definiert die EU-weiten Verpackungsanforderungen. Das VerpackDG regelt deren Umsetzung und Kontrolle in Deutschland. Unternehmen müssen ab dem 12. August 2026 beide Regelwerke gemeinsam beachten.

Ab 2030 greifen zentrale Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung, bestimmte Verpackungsformate und Mindestrezyklatanteile. Verpackungen müssen grundsätzlich nach den vorgesehenen Leistungsstufen recyclingfähig sein und bestimmte Einwegformate werden beschränkt. Zusätzlich müssen Unternehmen technische Informationen, Lieferantennachweise und eine nachvollziehbare Konformitätslogik aufbauen. Welche Anforderungen tatsächlich gelten, hängt von Material, Verpackungsformat, Produkt und Anwendung ab.

Die Erweiterte Herstellerverantwortung (englisch Extended Producer Responsibility) verpflichtet Hersteller dazu, für Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen aufzukommen, die sie erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen. Nach Artikel 45 der PPWR gilt sie auch für Verpackungen verpackter Produkte sowie für Unternehmen, die Ware auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.

Praktisch bedeutet das drei Pflichten:

  1. Registrierung im nationalen Herstellerregister nach Artikel 44 in jedem Land, in dem Sie Verpackungen bereitstellen
  2. Jährliche Mengenmeldung
  3. Zahlung von Finanzbeiträgen – künftig erweitert um die Kosten für die Kennzeichnung von Sammelbehältern und für Erhebungen zur Abfallzusammensetzung


Für Hersteller ohne Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat ist zusätzlich ein Bevollmächtigter für die Erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen.

Wirtschaftlich besonders relevant: Die Beiträge werden künftig nach den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit abgestuft. Schlecht recyclingfähige Verpackungen werden damit systematisch teurer – EPR ist also nicht nur eine Registrierungsfrage, sondern ein direkter Kostenhebel für Ihre Verpackungsentscheidungen.

Ab 2035 wird neben dem Verpackungsdesign auch relevant, ob die jeweilige Verpackungskategorie tatsächlich in großem Maßstab recycelt wird. Als gesetzliche Definition nennt die PPWR jährlich mindestens 55 Prozent recyceltes Material für die jeweilige Verpackungskategorie beziehungsweise 30 Prozent bei Holz. Ein gutes Design-for-Recycling-Ergebnis allein reicht dann nicht mehr aus: Unternehmen brauchen belastbare Informationen zu realen Recyclingpfaden und zur Marktfähigkeit ihrer Materialien.

Je nach Rolle und Anforderung gehören dazu unter anderem technische Dokumentationen, Informationen zur Materialzusammensetzung, Nachweise von Lieferanten, Bewertungen der Recyclingfähigkeit, Angaben zu Rezyklatanteilen und eine EU-Konformitätserklärung. Die Unterlagen müssen zur konkreten Verpackung und zum jeweiligen Anwendungsfall passen.

Wichtig ist deshalb nicht nur, Dokumente zu sammeln, sondern eine konsistente Nachweis- und Verantwortungslogik über Einkauf, Entwicklung, Qualität, Nachhaltigkeit und Recht aufzubauen.

Ihre Ansprechpartnerin

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Für ein unverbindliches Erstgespräch oder ein kostenloses Angebot wenden Sie sich gerne an unsere Expertin.

Petra Katzenberger

Senior Consultant

fjol-Beraterin Petra Katzenberger

Weitere Angebote

Zertifizierung nach ZNU-Standard

Durch eine Zertifizierung nach ZNU-Standard profitieren Sie von ganzheitlichem Nachhaltigkeitsmanagement, das Sie nicht nur auf PPWR, sondern auch weitere Regularien vorbereitet.

EmpCo-Richtlinie

Die PPWR fordert eine explizite Auseinandersetzung mit Umweltaussagen und hat damit Überlappungen mit der PPWR. Um ganzheitlich auf der sicheren Seite zu stehen, beraten wir Sie gerne auch hierzu.

Liefer­ketten­management

Wir unterstützen Sie dabei, Nachhaltigkeit fest in Ihrer Beschaffung zu verankern und Lieferanten systematisch einzubinden. So haben Sie alle notwendigen Daten, stärken Transparenz und reduzieren Risiken.