Allgemeine
Vertragsbedingungen
fjol GmbH
Vorbemerkung:
Die fjol GmbH (nachfolgend „fjol““ genannt) verfügt über umfassende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeitsmessung, Organisationsentwicklung und Umsetzung entsprechender Projekte und Prozesse in Unternehmen. In diesem Bereich bietet fjol ihre Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, an.
I. Geltungsbereich der Allgemeinen Vertragsbedingungen („AVB“)
- Diese Allgemeine Vertragsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) von fjol gelten nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch sind; sie gelten nicht bei Verbrauchern im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch.
- Diese AVB werden mit einbezogen und gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und/oder Verträge von fjol an bzw. mit ihrem Auftraggeber, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von fjol angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistungen.
- Soweit Angebote, Auftragsbestätigungen und/oder Verträge von fjol Bestimmungen enthalten, die von den AVB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Abreden diesen AVB vor.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden weder bei Vertragsschluss noch während der Vertragsabwicklung in die Vertragsbeziehung zwischen fjol und dem Auftraggeber einbezogen und entfalten keine Wirkung, selbst wenn fjol deren Berücksichtigung nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich und zumindest in Textform bei Vertragsschluss individuell vereinbart wird.
II. Leistungen, Rechte und Pflichten von fjol
- Gegenstand der Angebote, Auftragsbestätigungen und/oder Verträge wird bzw. ist die vereinbarte Leistung von fjol, die im jeweiligen Vertrag zwischen Auftraggeber und fjol im Einzelnen festgelegt wird, nicht jedoch ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder Erfolg (ausgenommen eines geschuldeten Werkerfolges bei Werkverträgen von fjol mit dem Auftraggeber). fjol erteilt keine Rechtsberatung und übernimmt keine rechtliche Prüfung der von ihr erstellten Texte, Berichte oder Unterlagen; diese liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, der bei Bedarf die rechtliche Beratung oder Prüfung vornimmt bzw. vornehmen lässt.
- fjol ist verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt selbständig zu erledigen und dabei die Interessen des Auftraggebers bestmöglich wahrzunehmen.
- fjol ist berechtigt, wenn erforderlich, sich zur Durchführung der beauftragten Leistung sachverständiger Personen/Drittunternehmen zu bedienen.
III. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die Leistungen von fjol durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere fjol die dafür erforderlichen notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen und fjol notwendigen Zugang zu Unterlagen und/oder Räumlichkeiten ermöglichen. Die durch – auch teilweise – unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehenden Verzögerungen, Mehraufwendungen und/oder Schäden sind vom Auftraggeber zu tragen. Seine – auch teilweise – Unterlassung in für die Vertragserfüllung wesentlichen Bereichen berechtigt fjol überdies, ihre Leistungen bis zum Erbringen der notwendigen Mitwirkungshandlung durch den Auftraggeber zu verweigern und/oder nach angemessener Fristsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
IV. Leistungshindernisse, Verzug
- fjol kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Vertragsfristen bzw. Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder fjol die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat fjol beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen Berater, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die die vereinbarte Leistung von fjol zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
- Sind die Leistungshindernisse nur vorübergehend, wird der Zeitraum der Vertragserfüllung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit verlängert.
V. Gewährleistung und Mängelbeseitigung
Bei Dienstleistungen von fjol ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für kauf- und/oder werkvertragliche Leistungen von fjol gilt:
- Im Falle eines Mangels ist fjol berechtigt, entsprechend nachzuerfüllen bzw. den Mangel zu beseitigen. Erst, wenn die Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung nicht in vom Auftraggeber zumindest in Textform gesetzter, angemessener Frist erfolgt oder fehl schlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz verlangen oder die Vergütung für die Vertragsteile, die vom Mangel betroffen sind, angemessen mindern.
- Der Mangel muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Leistung durch fjol zumindest in Textform angezeigt werden, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Zeigt sich ein solcher Mangel erst später, muss die Anzeige in Textform unverzüglich nach Entdecken erfolgen. § 377 Handelsgesetzbuch gilt in entsprechender Anwendung.
- Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Leistungen von fjol bzw. nach Abnahme des Werkes bei Werkverträgen.
VI. Vertragsdauer, Kündigung
- fjol und Auftraggeber können vor Erbringung der vereinbarten Leistung den Vertrag nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Endet der Vertrag aus irgendeinem Grund vorzeitig, hat fjol Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin erbrachte Leistungen. Hat der Auftraggeber die vorzeitige Beendigung des Vertrages zu vertreten, hat fjol einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. fjol muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie durch Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Die Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.
- Eine Kündigung des Vertrags hat zumindest in Textform zu erfolgen.
VII. Vergütung
- Die Leistungen von fjol werden – sofern nicht im Einzelfall zumindest in Textform etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei fjol geltenden Tagessätzen zzgl. der bei Leistungserbringung bzw. bei Werkverträgen bei Abnahme jeweils geltenden gesetzlichen USt. vergütet. Anfallende Neben-, Reise-, Übernachtungskosten und Tagesspesen werden separat auf Nachweis abgerechnet.
- fjol ist berechtigt, für die zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen (bei erhaltenen Vorschüssen in Anrechnung auf diese) in Rechnung zu stellen, die vom Auftraggeber binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt bei ihm zu bezahlen sind.
- fjol ist erst nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung verpflichtet, mit ihrer Listung zu beginnen.
- Alle Rechnungen sind nach Eingang beim Auftraggeber sofort fällig und binnen 8 Tagen an fjol zu bezahlen. Die Rechnungsbeträge sind nicht skontierfähig.
VIII. Haftung
- Eine Haftung für den Erfolg von fjol empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn fjol die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
- Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von fjol erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder ein Dritter seine Mitwirkungs- und/oder Aufklärungsobliegenheiten bzw. -pflichten nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von fjol ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen, rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und Aufklärungspflichten hat der Auftraggeber zu führen.
- Die von fjol erstellten Texte, Berichte und/oder Ergebnisse werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers veröffentlicht.
- fjol haftet nicht für den rechtlichen Gehalt der erarbeiteten Texte, Berichte oder Unterlagen oder deren Auswirkungen auf Dritte. Eine Rechtsprüfung ist in jedem Fall Obliegenheit des Auftraggebers.
- Im Fall der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten haftet fjol für einfache Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den Ersatz typischer und vorhersehbarer Schäden. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung von fjol ausgeschlossen.
- Haftet fjol, ist die Haftung in Umfang und Höhe auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf Euro 1,0 Mio. pro Schadensfall und insgesamt auf Euro 1,0 Mio. pro Kalenderjahr
für alle Haftungsfälle. Dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte und diese Regelung in diesem Punkt nicht als Vertrag zu Lasten Dritter zu werten ist. - Die vorstehende Haftungsbegrenzung bzw. der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für fjol, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Erfüllungsgehilfen und ihre Verrichtungsgehilfen; sie gilt aber nicht, soweit fjol, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Erfüllungsgehilfen und/oder ihre Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit sowie im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Schutzklausel, Exklusivität, Schutz des geistigen Eigentums
- Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht von fjol an den von fjol erstellten Werken (Angebote, Leistungsbeschreibungen, Konzepte, Seminarunterlagen usw.) an. Eine Vervielfältigung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung von fjol zumindest in Textform.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, grundsätzlich keine Mitarbeiter von fjol, sei es direkt oder indirekt abzuwerben, anzustellen oder zu beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter von fjol hierdurch keinen Vertragsbruch begeht. Diese Verpflichtung gilt für den Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Beendigung (bei Werkverträgen nach Abnahme) der Leistungen von fjol für den Auftraggeber.
X. Vertraulichkeit und Datenschutz
- fjol ist nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere des Geschäftsgeheimnisgesetzes, verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichwohl, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, der Auftraggeber hat sie von dieser Schweigepflicht entbunden. fjol ist jedoch berechtigt, erforderliche Teile dieser Informationen an ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichtende Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige an der Vertragserfüllung beteiligte Dritte zum Zwecke der Vertragserfüllung weiterzugeben. Die Schweigepflicht gilt nicht für solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Öffentlich bekannte Informationen sind solche, die nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits fjol oder ihren Organen, Angestellten und Bevollmächtigten zugänglich waren bzw. ohne deren Verschulden während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden und/oder die fjol sich selbst erschlossen hat, vorausgesetzt, dass dies durch ihre Aufzeichnungen oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in diesen AVB festgelegten Pflichten unterlaufen werden.
- fjol darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftragsgebers aushändigen.
- fjol ist befugt, unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetze, insbesondere der der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzes, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten und durch Dritte, die den Datenschutz ebenfalls zu beachten haben, verarbeiten zu lassen.
- Dokumente und Daten zwischen fjol und dem Auftraggeber dürfen über das Internet versendet werden. fjol übernimmt wegen der Internetübermittlung keine Haftung für Schäden und Pflichtverletzungen, die sich aus dem Missbrauch geheimhaltungsbedürftiger Informationen des Auftraggebers durch Dritte ergeben können; Ziff. VIII. 7. AVB gilt entsprechend.
- fjol kann nach Abschluss ihrer Leistungen das Markenzeichen des Auftraggebers als Referenz in seinen Werbeunterlagen verwenden, sofern der Auftraggeber dem zustimmt.
- Die Kontaktdaten des Vertragspartners können von fjol zur Erhebung von Daten mit dem Ziel der Qualitätssicherung der Beratungsleistungen (Kunden-Zufriedenheitsbefragung) genutzt werden.
XI. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
- fjol bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags übergebenen, von ihr selbst angefertigte Unterlagen sowie den dazugehörigen Schriftwechsel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, mindestens aber 7 Jahre nach Beendigung des Auftrages bzw. Abnahme der Leistungen von fjol bei Werkverträgen, auf.
- Nach vollständiger Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat fjol auf Verlangen des Auftraggebers in Abweichung von Ziff. XI. 1. AVB alle Unterlagen binnen vierzehn (14) Tagen nach Aufforderung zumindest in Textform herauszugeben, die sie aus Anlass der Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten und nicht nach gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren hat.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die Leistungen von fjol ist deren inländische Geschäftsanschrift in Münster/Westfalen, Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist Münster/Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland.
XIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und/oder der AVB bedürfen zu ihrer Gültigkeit zumindest der Textform.
- In den AVB wird das generische Maskulinum verwendet, dass Personen aller Geschlechter (weiblich, männlich, divers) umfasst.
- Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung der Eingriffsnormen und unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.
- Mit Einbeziehung der AVB in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und fjol bestätigen beide ihren ausdrücklichen Willen dahin, dass die vorstehende salvatorische Klausel nach Ziffer XIII.4 AVB keine bloße Beweislastumkehr darstellt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist. § 139 BGB lautet: „Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“
- Die Beteiligten verpflichten sich, eine unwirksame, nichtige oder anfechtbare Bestimmung dieser AVB so umzudeuten bzw. auszulegen oder durch eine solche zu ersetzen bzw. eine Regelungslücke aufzufüllen, dass der beabsichtigte, übereinstimmende Wille der Beteiligten, den sie nach dem Sinn und Zweck dieser AVB bei Vertragsschluss vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten, erreicht wird. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), gilt die Bestimmung mit einem, dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.